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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 198/05
  4. vom
  5. 8. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gemäß
  11. § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten
  13. A.
  14. betrifft.
  15. 2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es
  16. wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten A.
  17. aufzuerlegen; sie ist
  18. auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu
  19. entschädigen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A.
  23. mit Urteil
  24. vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch
  25. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
  26. 2
  27. Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am
  28. 4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Angeklagten A.
  29. betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen ei-
  30. nes Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR
  31. StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende
  32. Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.;
  33. -3-
  34. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das
  35. angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A.
  36. gegens-
  37. tandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
  38. 103).
  39. 3
  40. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467
  41. Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch
  42. die notwendigen Auslagen des Angeklagten A.
  43. aufzuerlegen, weil die
  44. Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten A.
  45. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte
  46. - bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil
  47. durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis
  48. eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262).
  49. Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A.
  50. er-
  51. littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG;
  52. vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).
  53. Tepperwien
  54. Maatz
  55. Solin-Stojanović
  56. Kuckein
  57. Sost-Scheible