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932 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 184/08
  4. vom
  5. 29. Mai 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß
  10. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dortmund vom 27. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 2 und 3 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
  13. Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  14. Nachteil des Angeklagten ergeben.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Tepperwien
  18. Maatz
  19. Solin-Stojanović
  20. Athing
  21. Ernemann