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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 184/06
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- 11. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den
- zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren
- Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
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- -3-
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- 3
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- Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen
- Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich,
- dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten
- zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt
- eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßregelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts
- Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe „von 16 Monaten“ verurteilt worden ist, teilt das Urteil die
- Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66
- Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
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- -4-
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- 4
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- Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai
- 1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter
- zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht
- kommt.
- Tepperwien
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- Kuckein
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Ernemann
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