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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 180/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen
  13. den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011 wird auf seine Kosten
  14. zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des
  18. Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2010
  19. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet der Verurteilte, dass der
  20. Generalbundesanwalt und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich
  21. stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig
  22. eingegangen seien.
  23. 2
  24. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat
  25. bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder
  26. Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen,
  27. noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör
  28. verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Generalbundesanwalt zutreffend unter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsgericht dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes Vorbringen des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 StR 397/10 mwN).
  29. -3-
  30. 3
  31. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
  32. § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
  33. Ernemann
  34. Roggenbuck
  35. Mutzbauer
  36. Franke
  37. Quentin