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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 173/12
  4. vom
  5. 4. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
  13. gegen das Urteil
  14. des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 2012 wird
  15. a) das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen
  16. Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
  17. zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
  18. b) das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die
  19. Höhe eines Tagessatzes der für die Fälle 1 bis 10 verhängten Geldstrafen jeweils 1 Euro beträgt.
  20. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  21. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer
  25. -3-
  26. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des
  27. Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg
  28. (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
  29. StPO.
  30. 2
  31. 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
  32. keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass.
  33. Denn der Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine
  34. "feste Gewohnheit" geworden (UA S. 6), er "ist im Vorfeld der Taten selbst in
  35. eine Drogenabhängigkeit geraten" (UA S. 21; ähnlich UA S. 19 f.) und er beging
  36. die Taten, "um seine Einkünfte durch Drogengeschäfte aufzubessern", weil es
  37. für ihn schwierig geworden war, "den immer größere Ressourcen verbrauchenden Drogenkonsum zu finanzieren" (UA S. 8).
  38. 3
  39. Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine "Suchtproblematik allein bewältigen" wolle, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung
  40. nach § 35 BtMG in Betracht komme, "sollte er diesen Entschluss überdenken"
  41. (UA S. 22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung
  42. nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11).
  43. 4
  44. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert
  45. die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3
  46. StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
  47. nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober
  48. 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). Über die Maßregelanordnung ist daher
  49. -4-
  50. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
  51. 5
  52. 2. Der Senat holt ferner - wie vom Generalbundesanwalt mit zutreffender
  53. Begründung beantragt - die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der
  54. Tagessatzhöhe für die in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten
  55. Geldstrafen nach.
  56. 6
  57. 3. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revision führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner,
  58. StPO, 55. Aufl., § 357 Rn. 15 mwN).
  59. Mutzbauer
  60. Roggenbuck
  61. Bender
  62. Schmitt
  63. Quentin