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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 171/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
  11. § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2011 wird
  15. a)
  16. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
  17. Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr, wobei die Gefahr fahrlässig verursacht wurde, in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
  18. b)
  19. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des
  20. vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht
  21. Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren
  22. ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung,
  23. in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem
  24. Entfernen vom Unfallort und in einem weiteren Fall
  25. in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des vorsätzlichen Führens einer
  26. Schusswaffe ohne Erlaubnis und der vorsätzlichen
  27. Körperverletzung schuldig ist.
  28. 2.
  29. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  30. -3-
  31. 3.
  32. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
  33. seines Rechtsmittels zu tragen.
  34. Gründe:
  35. 1
  36. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im
  37. Fall II. 3. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die getroffenen
  38. Feststellungen des Landgerichts vermögen einen verkehrsfremden Eingriff des
  39. Angeklagten, der in seiner Gefährlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nrn. 1 und 2
  40. StGB genannten Fällen ähnlich ist, nicht zu belegen. Die auf § 315b Abs. 1
  41. Nr. 3 StGB gestützte tateinheitliche Verurteilung kann daher keinen Bestand
  42. haben. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung ist mit Rücksicht auf
  43. die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht veranlasst.
  44. 2
  45. Die Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung.
  46. 3
  47. Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des
  48. § 349 Abs. 2 StPO.
  49. -4-
  50. 4
  51. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung
  52. in Wegfall geratene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht einzubeziehen gewesen wäre.
  53. Ernemann
  54. Roggenbuck
  55. Bender
  56. Franke
  57. Quentin