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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 168/15
  4. vom
  5. 28. Juli 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356a
  12. StPO beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2015 gegen
  14. den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird auf seine Kosten
  15. zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2014 als
  19. unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend,
  20. dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2015 „nie zugegangen“ sei. Der Rechtsbehelf hat
  21. keinen Erfolg.
  22. 2
  23. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
  24. noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte
  25. zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf
  26. rechtliches Gehör verletzt.
  27. 3
  28. Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem
  29. Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis
  30. -3-
  31. zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1
  32. StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt
  33. (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1979 – 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95
  34. [bei Pfeiffer], und vom 10. April 1996 – 3 StR 321/95; Meyer-Goßner/Schmitt,
  35. StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision
  36. selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 327/02,
  37. StraFo 2003, 172) oder – wie hier – ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle
  38. begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ
  39. 1999, 41).
  40. 4
  41. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
  42. § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13).
  43. Sost-Scheible
  44. Roggenbuck
  45. Bender
  46. Cierniak
  47. Quentin