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911 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 145/08
  4. vom
  5. 29. Mai 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Bielefeld vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass das Landgericht unter Verkennung
  14. der Zäsurwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Bielefeld
  15. vom 23. Mai 2007 nur eine Strafe gebildet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Tepperwien
  18. Maatz
  19. Solin-Stojanović
  20. Athing
  21. Ernemann