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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 112/08
  4. vom
  5. 7. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß
  11. §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird
  15. a)
  16. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in
  17. den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe
  18. verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
  19. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
  20. Auslagen des Angeklagten;
  21. b)
  22. das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
  23. geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der
  24. Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.
  25. 2.
  26. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  27. 3.
  28. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  29. Gründe:
  30. 1
  31. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
  32. in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und
  33. Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
  34. -3-
  35. ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision
  36. rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
  37. 2
  38. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
  39. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
  40. der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei
  41. und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden
  42. ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die
  43. Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich
  44. der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung
  45. des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat erbracht wurde.
  46. 3
  47. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  48. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  49. 4
  50. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und
  51. zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht
  52. Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und
  53. sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass
  54. sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr
  55. -4-
  56. maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte
  57. Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Einzelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
  58. Tepperwien
  59. Kuckein
  60. Solin-Stojanović
  61. Athing
  62. Mutzbauer