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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 108/08
  4. vom
  5. 8. Juli 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und
  11. 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen
  14. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung
  15. zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung
  16. schuldig ist.
  17. 2.
  18. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  19. 3.
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  21. und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. Tepperwien
  23. Maatz
  24. Solin-Stojanović
  25. Kuckein
  26. Mutzbauer