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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 108/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 11. Juni 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als
  12. unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch
  13. des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift
  14. des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt geändert und neu gefaßt wird:
  15. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
  16. Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der
  17. Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März
  18. 2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  19. von acht Monaten verurteilt.
  20. Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit
  21. Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur
  22. räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  23. -3-
  24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  25. tragen.
  26. Tepperwien
  27. Maatz
  28. Solin-Stojanoviæ
  29. Kuckein
  30. Ernemann