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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 102/13
  4. vom
  5. 9. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. September 2012 im Strafausspruch
  13. mit den Feststellungen aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
  15. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
  20. I.
  21. 2
  22. Soweit sich das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  23. -3-
  24. II.
  25. 3
  26. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
  27. des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.
  28. 4
  29. 1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die
  30. Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der
  31. für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992
  32. – 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Beschluss
  33. vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).
  34. 5
  35. 2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei
  36. Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
  37. zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu
  38. den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht
  39. getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machte". Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen.
  40. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in
  41. Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in
  42. den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
  43. 25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Voll-
  44. -4-
  45. streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des
  46. damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekommen.
  47. 6
  48. 3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
  49. Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen
  50. kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätten.
  51. Mutzbauer
  52. Roggenbuck
  53. Franke
  54. Cierniak
  55. Bender