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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 ARs 2/09
  4. vom
  5. 27. Januar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 -
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 beschlossen:
  11. Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen.
  12. Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine
  13. nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet,
  14. einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von
  15. einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren,
  16. dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im
  17. Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der
  18. gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.
  19. Tepperwien
  20. Maatz
  21. Solin-Stojanović
  22. Kuckein
  23. Mutzbauer