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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 3/06
  4. vom
  5. 21. März 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März
  11. 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
  13. 1. September 2005
  14. a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird;
  15. b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
  16. aa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und II. 4. der
  17. Urteilsgründe verurteilt wurde;
  18. bb) im Gesamtstrafenausspruch.
  19. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, räuberischer Erpressung, Raub in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Kör-
  24. -3-
  25. perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
  26. materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  27. 2
  28. 1. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe wurde bei der Tat eine Bratpfanne als
  29. gefährliches Werkzeug verwendet und die Geschädigte schwer misshandelt.
  30. Die Erfüllung der Qualifikationstatbestände gemäß § 177 Abs. 4 StGB wird im
  31. Schuldspruch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen
  32. besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
  33. 53. Aufl. § 177 Rdn. 78).
  34. 3
  35. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes in den Fällen II. 1.
  36. und 4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  37. 4
  38. a) Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
  39. 5
  40. Im Fall II. 1. schlug der Angeklagte den Geschädigten, der dabei sein
  41. Mobiltelefon verlor, mit Faustschlägen zu Boden und trat ihm mehrfach mit dem
  42. Fuß in die Rippen, weil er mit ihm "noch etwas zu klären" hatte. Unter Ausnutzung der vorausgegangenen Gewaltanwendung nahm er dann das Mobiltelefon
  43. auf und steckte es ein, um es für sich zu behalten. Aus Angst vor weiteren
  44. Übergriffen des Angeklagten setzte sich das Tatopfer nicht zur Wehr.
  45. 6
  46. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte das Tatopfer zur Rede stellen. Nachdem er und ein unbekannt gebliebener Mittäter sich Zutritt zu dessen Wohnung
  47. verschafft hatten, schlugen sie dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Dieser
  48. verlor das Bewusstsein. Anschließend nahm der Angeklagte Wertgegenstände des Tatopfers an sich, um diese für sich zu behalten.
  49. -4-
  50. 7
  51. b) In beiden Fällen tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen
  52. Raubes nicht.
  53. 8
  54. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte
  55. die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
  56. oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Damit
  57. fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ
  58. 2003, 431; Tröndle/Fischer aaO § 249 Rdn. 6 ff., 10 ff. m. w. N.). Die Gewaltanwendung erfolgte nach den Feststellungen nicht zum Zwecke der Wegnahme. Vielmehr fasste der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme jeweils erst
  59. nach der Gewaltanwendung. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell konkludente - Drohung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet, ist nicht festgestellt. Allein der
  60. Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt
  61. noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines
  62. Raubes nicht. Im Fall II. 4. scheidet ein Raub schon deshalb aus, weil das Tatopfer, als der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme fasste, bewusstlos
  63. war und deshalb keinen Widerstand leisten konnte, der durch Zwangsmittel hätte überwunden werden müssen.
  64. -5-
  65. 9
  66. 3. In der neuen Hauptverhandlung wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewaltanwendung den - zumindest bedingten - Vorsatz hatte, sich Wertgegenstände des jeweiligen Tatopfers zu- zueignen, was bei einer Gesamtschau der festgestellten Taten nicht ausgeschlossen erscheint.
  67. Tolksdorf
  68. Pfister
  69. Becker
  70. von Lienen
  71. Hubert