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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 2/10
  4. vom
  5. 26. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2009 mit den zugehörigen
  12. Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
  13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  14. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
  18. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
  19. Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  20. 2
  21. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
  22. -3-
  23. StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  24. "Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz vorübergehender Phasen der Drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ist
  25. (UA S. 3) und dass er durch einen Drogenrückfall zur Tatbegehung veranlasst wurde (UA S. 9). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat
  26. das Landgericht dennoch nicht angeordnet, da der Beschwerdeführer eine
  27. Therapie im Maßregelvollzug 'entschieden' ablehne und stattdessen eine
  28. Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach
  29. §§ 35, 36 BtMG anstrebe (UA S. 10). Aus diesen Angaben hat das Landgericht - ohne hierzu einen Sachverständigen anzuhören - den Schluss
  30. gezogen, dass durch eine Maßregel auch nicht die Bereitschaft zu einer
  31. Therapie in einer Entziehungsanstalt geweckt werden könne (UA S. 10).
  32. Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB
  33. grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZ-RR
  34. 2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern
  35. kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung
  36. keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ
  37. 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20). Der bloße Hinweis auf
  38. die vom Angeklagten geäußerte Ablehnung einer Therapie in einer Entziehungsanstalt genügt nicht zur Begründung des Fehlens einer Erfolgsaussicht. …
  39. Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Strafausspruchs. Aufgrund der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (UA S. 9, 10) wird der Senat ausschließen können, dass
  40. der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe
  41. erkannt hätte."
  42. 3
  43. Dem schließt sich der Senat an. Die Erklärung des Verteidigers in der
  44. Hauptverhandlung, die Nichtanwendung des § 64 StGB von einem Rechtsmittelangriff ausnehmen zu wollen, ändert daran nichts.
  45. -4-
  46. 4
  47. 2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
  48. 2 StPO.
  49. Becker
  50. Sost-Scheible
  51. Schäfer
  52. Hubert
  53. Mayer