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793 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 97/04
  4. vom
  5. 6. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Geiselnahme u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht
  18. im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.
  19. Tolksdorf
  20. Winkler
  21. von Lienen
  22. Pfister
  23. Hubert