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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 90/01
  4. vom
  5. 10. Mai 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das
  13. angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
  14. Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung
  15. verurteilt wird.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Gründe:
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
  20. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  21. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  22. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Gewalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten
  23. Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als
  24. vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem
  25. Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.
  26. -3-
  27. BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in
  28. BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00
  29. = bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;
  30. Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).
  31. Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz
  32. Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB
  33. entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als
  34. Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZRR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).
  35. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
  36. Kutzer
  37. Rissing-van Saan
  38. RiBGH von Lienen ist durch Urlaub
  39. verhindert, zu unterschreiben.
  40. Kutzer
  41. Pfister
  42. Becker