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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 88/12
  4. vom
  5. 4. Oktober 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 beschlossen:
  11. Der Antrag, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben,
  12. wird verworfen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
  16. Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 gewährt und die Revision als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 beantragt der Angeklagte, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, da das landgerichtliche
  17. Urteil nicht von allen Richtern unterschrieben worden sei.
  18. 2
  19. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen eine das Verfahren abschließende Revisionsentscheidung nach Einführung der Gehörsrüge
  20. gemäß § 356a StPO überhaupt noch statthaft ist (Meyer-Goßner, StPO,
  21. 55. Aufl., § 356a Rn. 1a mwN). Der Rechtsbehelf dringt jedenfalls in der Sache
  22. -3-
  23. nicht durch; ausweislich des Akteninhalts haben die Berufsrichter das Original
  24. des schriftlichen Urteils unterzeichnet. Es besteht deshalb auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Frist zur Begründung der Revision durch die Zustellung
  25. der entsprechenden Urteilsausfertigung nicht in Gang gesetzt worden ist.
  26. Becker
  27. Schäfer
  28. Gericke
  29. Mayer
  30. Spaniol