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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 85/15
  4. vom
  5. 16. April 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
  13. vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  14. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  15. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
  16. jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils, soweit es
  17. diesen Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
  18. besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
  19. mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO
  20. analog).
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  22. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
  23. Senat:
  24. Soweit das Landgericht den Angeklagten einer tateinheitlich hinzutretenden Körperverletzung (lediglich) nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig
  25. gesprochen hat, ist weder ein Strafantrag gestellt noch das besondere
  26. öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
  27. Indes tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener
  28. gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), denn sein zu
  29. den Verletzungen führendes Umklammern des auf dem Beifahrersitz
  30. befindlichen Geschädigten von hinten während der Pkw-Fahrt entsprach dem gemeinsamen Tatplan mit dem das Fahrzeug steuernden
  31. Mitangeklagten.
  32. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht
  33. dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2014 hatte dem Angeklagten die Fixierung des
  34. Geschädigten von hinten während der Fahrt u.a. als gemeinschaftlich
  35. mit dem Mitangeklagten begangene gefährliche Körperverletzung im
  36. Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt.
  37. Becker
  38. RiBGH Hubert befindet sich
  39. im Urlaub und ist daher
  40. gehindert zu unterschreiben.
  41. Becker
  42. Mayer
  43. Schäfer
  44. Spaniol