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566 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 83/09
  5. vom
  6. 23. April 2009
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. 3.
  12. 4.
  13. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  14. -2-
  15. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April
  16. 2009, an der teilgenommen haben:
  17. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  18. Becker,
  19. die Richter am Bundesgerichtshof
  20. Pfister,
  21. von Lienen,
  22. Hubert,
  23. Dr. Schäfer
  24. als beisitzende Richter,
  25. Staatsanwältin
  26. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  27. Rechtsanwalt
  28. als Verteidiger des Angeklagten Ka.
  29. Justizamtsinspektor
  30. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
  31. für Recht erkannt:
  32. ,
  33. -3-
  34. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
  35. des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 2008 mit den
  36. zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die
  37. Verurteilung der Angeklagten K.
  38. L.
  39. , B.
  40. und B.
  41. insgesamt und die des Angeklagten Ka.
  42. in
  43. den Fällen II. 5. bis 12. der Urteilsgründe betrifft.
  44. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  45. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  46. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird
  47. verworfen.
  48. 2. Die Revision des Angeklagten Ka.
  49. gegen das
  50. vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
  51. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  52. Von Rechts wegen
  53. -4-
  54. Gründe:
  55. 1
  56. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
  57. - den Angeklagten Ka.
  58. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
  59. bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
  60. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
  61. Fällen (Fälle II. 5. bis 12. der Urteilsgründe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  62. zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet;
  63. - den Angeklagten K.
  64. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
  65. bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
  66. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun
  67. Fällen (Fälle II. 1., 5. bis 12.) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
  68. Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 2. bis 4.) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten;
  69. - die Angeklagte B.
  70. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-
  71. teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen
  72. (Fälle II. 6. bis 12.) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit
  73. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung;
  74. - den Angeklagten B.
  75. L.
  76. wegen unerlaubter Einfuhr von
  77. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
  78. -5-
  79. laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 5.) unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen
  80. zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit
  81. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.
  82. 2
  83. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten Ka.
  84. , K.
  85. und B.
  86. eingelegten, auf die Verletzung sachlichen
  87. Rechts gestützten Revision gegen den jeweiligen Schuldspruch. Sie beanstandet vor allem, dass das Landgericht diese Angeklagten nicht jeweils wegen
  88. bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge verurteilt
  89. hat. Der Angeklagte Ka.
  90. rügt mit seiner Revision ebenfalls die Verletzung
  91. sachlichen Rechts.
  92. 3
  93. A. Revision des Angeklagten Ka.
  94. Das Rechtsmittel des Angeklagten Ka.
  95. ist offensichtlich unbegründet
  96. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  97. 4
  98. B. Revision der Staatsanwaltschaft
  99. 5
  100. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg. Es führt zur Aufhebung des jeweiligen
  101. Schuldspruchs auch zu Gunsten der Angeklagten K.
  102. StPO) sowie des Nichtrevidenten B.
  103. L.
  104. und B.
  105. (§ 301
  106. (§ 357 StPO). Als unbe-
  107. gründet erweist es sich lediglich bezüglich des Falls aus den Taten II. 1. bis 4.
  108. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte Ka.
  109. wegen unerlaubten Handel-
  110. -6-
  111. treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von
  112. einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist.
  113. I. In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe hält der den Angeklagten
  114. 6
  115. K.
  116. betreffende Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
  117. 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fuhren die gesondert
  118. 7
  119. verfolgten
  120. geklagten K.
  121. S.
  122. und
  123. T.
  124. in vier Fällen mit einem vom An-
  125. zur Verfügung gestellten, angemieteten Pkw nach Gronin-
  126. gen/Niederlande, wo sie jeweils ca. fünf Kilogramm Marihuana erwarben, das
  127. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Das Rauschgift ließen sie
  128. jeweils
  129. von
  130. dem
  131. nicht
  132. deutsch/niederländische
  133. identifizierten
  134. Grenze
  135. übernahm der Angeklagte K.
  136. nach
  137. Kurierfahrer
  138. Westerstede
  139. "E.
  140. "
  141. über
  142. transportieren.
  143. das Marihuana von "E.
  144. die
  145. Dort
  146. " und brachte es
  147. mit einem Kraftfahrzeug nach Hannover. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe begleitete er die gesondert verfolgten S.
  148. und T.
  149. in die Niederlande und
  150. war beim Erwerb der Betäubungsmittel sowie deren Übergabe an "E.
  151. send. Anschließend fuhr er zusammen mit S.
  152. zeug des "E.
  153. und T.
  154. " anwe-
  155. vor dem Fahr-
  156. " her, um den Transport der Betäubungsmittel über die Grenze
  157. abzusichern.
  158. 2. Das Landgericht hat in diesen Fällen ein Handeln des Angeklagten
  159. 8
  160. K.
  161. als Mitglied einer Betäubungsmittelbande nicht erörtert, obwohl die
  162. Feststellungen dazu drängten.
  163. 9
  164. a) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens
  165. drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Danach unterscheidet
  166. sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse
  167. -7-
  168. Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung.
  169. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten
  170. Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 321; BGH
  171. NStZ 2007, 269). Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein,
  172. dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGHSt 47, 214). Die Bandenabrede
  173. muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch
  174. stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 47, 214,
  175. 219 f.). Sie setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten persönlich absprechen
  176. und untereinander kennen; vielmehr kann sie auch durch aufeinander folgende
  177. Vereinbarungen entstehen. Insbesondere kann die Bandenabrede dadurch zu
  178. Stande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch
  179. ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und
  180. der von der Absprache informierte Dritte sich der Vereinbarung ausdrücklich
  181. oder
  182. durch
  183. schlüssiges
  184. Verhalten
  185. anschließt
  186. (BGHSt
  187. 50,
  188. 160,
  189. 163 f.).
  190. 10
  191. b) Der jeweils gleichartige Tatablauf, insbesondere das abgesprochene,
  192. arbeitsteilige Zusammenwirken der vier Tatbeteiligten ab dem ersten Rauschgiftgeschäft, sowie der enge zeitliche Zusammenhang der Taten legen es nahe,
  193. dass der Angeklagte K.
  194. als Mitglied einer Bande gehandelt haben könnte,
  195. die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verbunden hat. Denn diese Umstände sprechen für eine zumindest
  196. durch schlüssiges Verhalten getroffene Bandenabrede. Die ungeklärte Identität
  197. des Kurierfahrers "E.
  198. " steht dessen Einbindung in die Bande nicht entgegen
  199. (vgl. BGHSt 50, 160, 165). Die Frage einer bandenmäßigen Begehung hätte
  200. daher in den Urteilsgründen erörtert werden müssen.
  201. -8-
  202. 11
  203. c) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des
  204. Schuldspruchs auch zu Gunsten des Angeklagten K.
  205. (§ 301 StPO). Bei
  206. dem festgestellten Tatgeschehen hätte sich das Landgericht erkennbar damit
  207. auseinander setzen müssen, ob dessen Tatbeiträge lediglich als Beihilfe zum
  208. unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fälle II. 1. bis 4.) und zur
  209. unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall II. 1.) in jeweils nicht geringer
  210. Menge zu würdigen sind. Ein Kurier, dessen Tätigkeit sich in dem Transport des
  211. Rauschgifts erschöpft und der ohne weiteren Einfluss auf die Abwicklung des
  212. eigentlichen Umsatzgeschäftes bleibt, ist in der Regel schuldig der Beihilfe zum
  213. unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGH NStZ 2007, 338; BGH
  214. bei Winkler NStZ 2008, 444 f.). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt zugleich
  215. verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu
  216. im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 3.
  217. Aufl. § 29 Rdn. 729 m. w. N.). Auch das Beschaffen eines Kraftfahrzeugs für die
  218. Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes sowie das bloße Begleiten des Haupttäters beim Erwerb des Betäubungsmittels sowie bei dessen Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sind für sich betrachtet regelmäßig als untergeordnete
  219. Unterstützungshandlungen einzuordnen, so dass eine Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen hätte erfolgen müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH NStZ 2005, 228; BGH StraFo 2007, 332; Weber aaO § 29
  220. Rdn. 575 ff.).
  221. 12
  222. II. In den Fällen II. 5. bis 12. der Urteilsgründe bestehen gegen den
  223. Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten Ka.
  224. , K.
  225. und B.
  226. durch-
  227. greifende rechtliche Bedenken.
  228. 13
  229. 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte Ka.in acht Fällen mit einem vom Angeklagten K.
  230. zur Verfügung gestell-
  231. -9-
  232. ten Pkw nach Groningen/Niederlande und erwarb dort jeweils ca. 4 Kilogramm
  233. Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf. Der Transport der Betäubungsmittel von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte
  234. jeweils durch den nicht identifizierten Kurier "Er.
  235. ", wobei der Angeklagte Ka.-
  236. - im Fall II. 5. gemeinsam mit dem Angeklagten K.
  237. revidierenden Angeklagten B.
  238. sam mit der Angeklagten B.
  239. L.
  240. sowie dem nicht
  241. und in den übrigen Fällen gemein-
  242. , die der Angeklagte K.
  243. als Kurierin ange-
  244. worben hatte - in einem vorausfahrenden Fahrzeug die Einfuhr absicherte.
  245. Nach Passieren der Grenze übernahm der Angeklagte K.
  246. die Betäu-
  247. bungsmittel und verstaute sie in einem Pkw, der entweder von ihm selbst oder
  248. der Angeklagten B.
  249. 14
  250. nach Hannover gefahren wurde.
  251. Eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehungsweise hat das Landgericht abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Angeklagte Ka.
  252. gemeinsam mit den Angeklagten K.
  253. den. Abgesehen davon, dass die Angeklagte B.
  254. und B.
  255. tätig gewor-
  256. Einzelheiten über den Ab-
  257. lauf der Geschäfte nicht gekannt sowie keinen Einfluss auf deren Planung und
  258. Durchführung gehabt habe, habe der Angeklagte Ka.
  259. mit ihr weder aus-
  260. drücklich noch stillschweigend eine Abrede dahin getroffen, dass sie mehrere
  261. selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelgeschäfte gemeinsam mit ihm und dem Angeklagten K.
  262. begehen werde. Es sei viel-
  263. mehr jeweils von Fall zu Fall nur die Durchführung einer Einzeltat verabredet
  264. worden. Die Angeklagte B.
  265. sei an der Begehung weiterer Taten tatsächlich
  266. nicht interessiert gewesen; ihr Interesse habe nach der ersten Tat allein darin
  267. gelegen, mit dem Angeklagten Ka.
  268. , in den sie sich verliebt habe, zusam-
  269. men zu sein.
  270. 15
  271. 2. Die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen einer Bande
  272. verneint hat, hält aus mehreren Gründen rechtlicher Überprüfung nicht Stand.
  273. - 10 -
  274. 16
  275. a) Bei der Prüfung, ob von einer Bande auszugehen ist, hat sie die Beteiligung des Kuriers "Er.
  276. " rechtsfehlerhaft nicht in ihre Überlegungen einbe-
  277. zogen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen drängte sich wegen
  278. der im Wesentlichen identischen Tatabläufe und der eingespielten, arbeitsteiligen Zusammenarbeit der Angeklagten Ka.
  279. tifizierten Kurier "Er.
  280. und K.
  281. mit dem nicht iden-
  282. " eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabre-
  283. de zumindest zwischen diesen drei Personen auf.
  284. 17
  285. b) Außerdem weist die Beweiswürdigung in den Fällen II. 6. bis 12. der
  286. Urteilsgründe zur Frage einer Einbindung der Angeklagten B.
  287. in eine Bande
  288. auf der Grundlage eines fehlerhaften Prüfungsmaßstabs Lücken und Widersprüche auf und lässt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
  289. BGH NStZ 2009, 35) vermissen.
  290. 18
  291. Die Strafkammer hat nicht alle festgestellten Indizien, die für eine Bandenabrede auch mit der Angeklagten B.
  292. sprechen können, in ihre Überle-
  293. gung einbezogen. Sie hat den Umstand, dass der Angeklagte K.
  294. Kurier für die vom Angeklagten Ka.
  295. einen
  296. zukünftig organisierten Betäubungsmit-
  297. telgeschäfte suchte, sowie den Inhalt des zwischen dem Angeklagten K.
  298. und der Angeklagten B.
  299. geführten Anwerbungsgesprächs, der auf eine
  300. für einen längeren Zeitraum geplante Zusammenarbeit hindeutet, nicht erörtert.
  301. Weiterhin hat sie nicht bedacht, dass die Angeklagte B.
  302. des Angeklagten Ka.
  303. nach jedem Anruf
  304. sofort bereit war, an dem anstehenden Betäubungs-
  305. mittelgeschäft teilzunehmen, was auf eine Bandenabrede durch schlüssiges
  306. Verhalten hinweisen kann. Die Ausführungen des Landgerichts begründen auch
  307. die Besorgnis, es habe nicht alle Umstände in den Blick genommen, die für eine
  308. Bandenabrede durch schlüssiges Verhalten sprechen könnten.
  309. - 11 -
  310. 19
  311. Zudem lassen die Darlegungen besorgen, es sei rechtsfehlerhaft davon
  312. ausgegangen, dass nur eine Person Bandenmitglied sein kann, die Einzelheiten
  313. der durchzuführenden Straftaten kennt und in der Lage ist, auf die Modalitäten
  314. ihrer Begehung Einfluss zu nehmen.
  315. 20
  316. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat die Aufhebung des jeweiligen Schuldspruchs auch zu Gunsten der Angeklagten K.
  317. und B.
  318. zur Fol-
  319. ge (§ 301 StPO). Das Landgericht hat die Tatbeiträge dieser Angeklagten
  320. - die Begleitung des Haupttäters Ka.
  321. zur Absicherung der Einfuhr, den
  322. Transport des Marihuana innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für die Rauschgiftgeschäfte und das Anwerben
  323. der Angeklagten B.
  324. als Kurierin durch den Angeklagten K.
  325. -, die als
  326. eher unterstützende Tätigkeiten einzuordnen sind (vgl. BGH NStZ 2007, 531),
  327. ohne weitere Begründung als täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit
  328. Betäubungsmitteln und täterschaftliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge gewertet, obwohl Anlass bestanden hätte,
  329. aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls
  330. eine Abgrenzung der Beteiligungsformen Mittäterschaft und Beihilfe vorzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56; BGH NStZ 2005,
  331. 228; BGH StraFo 2007, 332; Weber aaO § 29 Rdn. 471 f., 482).
  332. 21
  333. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe erfasst die Aufhebung des Urteils zu
  334. Gunsten des Angeklagten K.
  335. wegen desselben sachlichrechtlichen Fehlers
  336. auch die Verurteilung des Nichtrevidenten B.
  337. L.
  338. den Feststellungen begleitete dieser den Angeklagten Ka.
  339. dem Angeklagten K.
  340. (§ 357 StPO). Nach
  341. zusammen mit
  342. zur Unterstützung und hatte keinen entscheidenden
  343. Einfluss auf den Erwerb und die Einfuhr des Rauschgifts, was für eine Gehilfentätigkeit sprechen könnte.
  344. - 12 -
  345. 22
  346. III. Soweit der Angeklagte Ka.
  347. in einem Fall aus den Taten II. 1. bis
  348. 4. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  349. in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
  350. verurteilt worden ist, ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet im
  351. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  352. 23
  353. IV. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  354. 24
  355. Da erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird, ist sie in der
  356. Regel nicht strafmildernd zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20). Bei Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz
  357. 2 StGB sind sowohl der Wert des aus den Straftaten Erlangten festzustellen als
  358. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten aufzuklären (vgl. BGH
  359. NStZ 2005, 454).
  360. Becker
  361. Pfister
  362. Hubert
  363. von Lienen
  364. Schäfer