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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 57/07
  4. vom
  5. 22. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a
  10. StPO beschlossen:
  11. Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  12. Gründe:
  13. 1
  14. Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
  15. 2
  16. Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349
  17. Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
  18. 3
  19. Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO
  20. auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz
  21. 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden
  22. (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen
  23. Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen
  24. oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
  25. 4
  26. Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil
  27. wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
  28. Tolksdorf
  29. Miebach
  30. von Lienen
  31. Winkler
  32. Becker