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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 56/05
  4. vom
  5. 15. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Düsseldorf vom 27. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Der Angeklagte hat durch das Bedrohen des Opfers mit der geladenen
  18. Gaspistole und der Abgabe des Schusses vor Verlassen des Tatorts
  19. die Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet (vgl. BGHSt
  20. 48, 197). Daß das Landgericht ihn gleichwohl nur nach §§ 255, 250
  21. Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
  22. Tolksdorf
  23. Miebach
  24. Becker
  25. Winkler
  26. Hubert