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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 53/12
  4. vom
  5. 29. März 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2012 gemäß
  11. § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 3. November 2011 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7. und II. 14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im
  14. Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
  15. die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
  16. zur Last;
  17. b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
  18. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier
  19. Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
  20. sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
  21. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  23. Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
  24. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  25. -3-
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
  29. Von zwei Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung
  30. gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
  31. 2
  32. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Fälle II. 7. und II. 14. der Urteilsgründe) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden
  33. ist.
  34. 3
  35. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  36. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  37. -4-
  38. ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallenen beiden Einzelstrafen von vier und fünf Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen oder
  39. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
  40. Becker
  41. Pfister
  42. Hubert
  43. von Lienen
  44. Mayer