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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 49/01
  4. vom
  5. 15. März 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet
  12. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  14. Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den
  15. Angeklagten nicht.
  16. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht
  17. (UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate).
  18. Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren
  19. Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.
  20. Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist
  21. auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Verurteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am
  22. 27. März
  23. 1999
  24. und
  25. damit
  26. vor
  27. der
  28. Verurteilung
  29. vom
  30. 23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer,
  31. StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach
  32. den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr
  33. -3-
  34. im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht erörtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen
  35. ist (§ 64 StGB).
  36. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  37. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  38. notwendigen Auslagen zu tragen.
  39. Kutzer
  40. Winkler
  41. von Lienen
  42. Pfister
  43. Becker