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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 45/08
  4. vom
  5. 5. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen zu 1. :
  12. Brandstiftung
  13. zu 2. und 3.: Erpressung
  14. -2-
  15. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2007 werden als unbegründet
  17. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  21. bemerkt der Senat:
  22. 1. Die Rüge des Angeklagten Dr. H.
  23. Inhalt der Äußerungen der Mitangeklagten B.
  24. , die Strafkammer hätte über den
  25. anlässlich deren versuchter po-
  26. lizeilicher Vernehmung vom 21. März 2007 durch Anhörung der Polizeibeamten
  27. Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet
  28. der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit in die
  29. Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, als es der Entlastung des Angeklagten gedient hätte, hat keinen Erfolg.
  30. Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen
  31. worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
  32. -3-
  33. Der Senat kann offen lassen, ob Fälle denkbar sind, in denen entgegen
  34. dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus übergeordneten verfassungs- oder
  35. menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse dennoch in Betracht kommen könnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein
  36. aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
  37. StPO) gehalten sein, eine ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls
  38. dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch
  39. entsprechenden Beweisantrag - unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er
  40. auf den ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz
  41. verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung ohne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher
  42. die durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse garantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer
  43. Güterabwägung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten
  44. Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zurücktreten müssen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf den Verstoß gegen § 136 a StPO hingewiesen und im Rahmen des Plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das Landgericht
  45. werde "zu prüfen haben, ob das widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot
  46. des § 136 a StPO … einer Berücksichtigung des Inhalts dieser Aussagen ausschließlich zugunsten dieses Angeklagten … nicht entgegensteht."
  47. Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick
  48. auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre. Ebenso
  49. bedarf keiner Erörterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch
  50. sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse
  51. -4-
  52. diese ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften; dies läge
  53. nach Ansicht des Senats indessen fern.
  54. 2. Zur Entscheidung über die vom Angeklagten K.
  55. der Revision und von der Angeklagten B.
  56. bei Einlegung
  57. im Rahmen der Revisionsbegrün-
  58. dung erhobenen Beschwerden gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat
  59. nicht zuständig, da das Landgericht in beiden Fällen keine Abhilfeentscheidung
  60. getroffen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
  61. Becker
  62. Miebach
  63. Sost-Scheible
  64. Pfister
  65. Schäfer