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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 33/17
  4. vom
  5. 9. März 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:090317B3STR33.17.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß
  12. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Krefeld vom 10. August 2016 wird verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  20. jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
  21. und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Zu der dagegen gerichteten
  22. Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2017 ausgeführt:
  23. "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  24. 1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Urteilsverkündung
  25. und Rechtsmittelbelehrung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich
  26. erklärt, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Vor Erklärung dieses
  27. Verzichts war die Hauptverhandlung für die Dauer von fünf Minuten
  28. unterbrochen worden (11.40 Uhr bis 11.45 Uhr). Nach dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Alle Verzichtserklärungen
  29. wurden vorgelesen und genehmigt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll
  30. Bd. II Bl. 192).
  31. -3-
  32. 2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflichen und unanfechtbaren Rechtsmittelverzichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor. Weder lag
  33. dem Urteil eine Verständigung zugrunde (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll a.a.O.), noch gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts. Soweit der Angeklagte behauptet, er sei nach dem Urteil 'unter
  34. Schock' gestanden und habe 'nicht klar denken können', was letztendlich zum missverständlichen Verzicht geführt habe, so stellt dieser
  35. Vortrag die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht in Frage.
  36. Denn auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534). Eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird insoweit weder vorgebracht,
  37. noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.
  38. Insbesondere hatte der Angeklagte während der protokollierten Unterbrechung der Hauptverhandlung auch hinreichend Gelegenheit,
  39. sich vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts mit seinem Verteidiger zu
  40. besprechen (vgl. BGHSt 45, 51, 57 m.w.N.)."
  41. 2
  42. Dem schließt sich der Senat an.
  43. Becker
  44. Gericke
  45. Tiemann
  46. Spaniol
  47. Berg