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805 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 23/10
  4. vom
  5. 9. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349
  16. Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Becker
  19. Pfister
  20. Hubert
  21. von Lienen
  22. Mayer