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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 23/01
- vom
- 15. Februar 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
- einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
- bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten
- hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Handeln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht
- lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser
- Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten
- durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
- (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Kutzer
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- Rissing-van Saan
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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