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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 11/05
  4. vom
  5. 16. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  14. den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
  17. mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
  18. sachlichen Rechts rügt.
  19. Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene
  20. Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf,
  21. daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;
  22. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).
  23. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
  24. Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
  25. -3-
  26. merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative
  27. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des
  28. § 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T.
  29. ) ist jedenfalls unbe-
  30. gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb ausschließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler
  31. beruht.
  32. Winkler
  33. Miebach
  34. Becker
  35. von Lienen
  36. Hubert