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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 534/14
  4. vom
  5. 17. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Osnabrück vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.
  19. Die Strafkammer hat den Zeugen KHK M.
  20. gesondert verfolgten
  21. Y.
  22. zu dem gegen den
  23. eingeleiteten Ermittlungsverfahren
  24. und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen vernommen (UA S. 8).
  25. Angesichts dessen drängte die Aufklärungspflicht das Landgericht nicht
  26. zu Ermittlungen im Hinblick auf § 31 BtMG zu der Frage, welche unter
  27. Richtervorbehalt stehenden Ermittlungsmaßnahmen bis zu diesem
  28. Zeitpunkt ergriffen worden waren.
  29. Becker
  30. Pfister
  31. Gericke
  32. Schäfer
  33. Spaniol