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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 529/14
  4. vom
  5. 10. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2014 aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargelds (2.350 €) angeordnet
  13. worden ist; insoweit entfällt die Anordnung.
  14. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  15. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  16. zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
  20. Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und einen Revolver sowie das "beim Angeklagten E.
  21. sichergestellte Bargeld (2350 €)"
  22. eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
  23. Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  24. Auf die Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
  25. Abs. 2 StPO.
  26. -3-
  27. 2
  28. Das angefochtene Urteil hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Bestand, soweit das Landgericht
  29. - gemäß § 74 StGB - das sichergestellte Bargeld eingezogen hat. Insoweit entfällt die Einziehung.
  30. 3
  31. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Rechtsmittelkosten nicht unbillig (§ 473 Abs. 1 und 4
  32. StPO).
  33. Becker
  34. Pfister
  35. Mayer
  36. Hubert
  37. Spaniol