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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 517/16
  4. vom
  5. 7. März 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR517.16.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März
  12. 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
  14. 19. September 2016 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch
  15. bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
  21. Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
  22. verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
  23. gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel
  24. ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
  25. Abs. 2 StPO.
  26. -3-
  27. 2
  28. 1. Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und der
  29. gesondert verfolgte A.
  30. nachts in das Haus des Geschädigten K.
  31. ein,
  32. um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen; sie nahmen irrtümlich
  33. an, dass sich niemand in dem Gebäude aufhielt. Nachdem der Angeklagte im
  34. Schlafzimmer den schlafenden K.
  35. vorgefunden hatte, verließen beide
  36. das Haus mit dem bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbeuteten Diebesgut.
  37. Unmittelbar danach entschlossen sie sich auf Drängen von A.
  38. jedoch,
  39. wieder zurückzukehren, um auch das Schlafzimmer nach Bargeld oder anderen
  40. Wertsachen zu durchsuchen; sie kamen dahin überein, das Haus sofort wieder
  41. zu verlassen, falls K.
  42. 3
  43. aufwachen sollte.
  44. Während sie das Schlafzimmer durchsuchten, erwachte K.
  45. . A.
  46. versetzte ihm daraufhin einen Faustschlag ins Gesicht, durch den K.
  47. eine
  48. Platzwunde im Lippenbereich und Schmerzen im Gesicht erlitt. Als K.
  49. sich anschließend aufrichten wollte, trat A.
  50. ihn so stark in den Rücken, dass
  51. er aus dem Bett geschleudert wurde; dadurch zog sich K.
  52. eine groß-
  53. flächige, blutunterlaufene Hautabschürfung sowie schmerzhafte Hämatome
  54. und Prellungen im Thoraxbereich zu. A.
  55. bedrohlicher Weise Geld von K.
  56. verlangte sodann wiederholt in
  57. . Er wandte sich auch an den
  58. Angeklagten, der das Geschehen tatenlos mit angesehen hatte, und forderte
  59. ihn auf, "die Sache" zu Ende zu bringen, falls sie Geld haben wollten.
  60. Spätestens nachdem K.
  61. einen Herzanfall vorgetäuscht hatte, weil er
  62. hoffte, die Täter dadurch dazu zu bringen, von ihm abzulassen, entschloss sich
  63. der Angeklagte, sich an der weiteren Tatausführung zu beteiligen, um von
  64. K.
  65. unter Anwendung von Gewalt Bargeld ausgehändigt zu bekommen.
  66. Zu diesem Zweck rissen der Angeklagte und A.
  67. K.
  68. gemeinsam vom
  69. Boden hoch und zerrten ihn gewaltsam die Treppe zum Erdgeschoss herunter;
  70. dabei fixierten sie ihn mit schmerzhaften Griffen und fügten ihm dadurch
  71. Hämatome an den Oberarmen zu. Als der Angeklagte den Geschädigten
  72. -4-
  73. K.
  74. am Fuß der Treppe losließ, konnte dieser sich von A.
  75. losreißen und
  76. aus dem Haus fliehen.
  77. 4
  78. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere
  79. hat das Landgericht darin, dass der Angeklagte und A.
  80. K.
  81. gemeinsam
  82. vom Boden hochrissen und anschließend die Treppe herunterzerrten, indem sie
  83. ihn mit schmerzhaften Griffen an den Armen fixierten und ihm dadurch Hämatome zufügten, zu Recht eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224
  84. Abs. 1 Nr. 4 StGB gesehen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
  85. lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.
  86. 5
  87. Es stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung deshalb nicht in Frage, dass das Landgericht dem Angeklagten gemäß
  88. § 25 Abs. 2 StGB unter dem Gesichtspunkt sukzessiver Mittäterschaft "auch die
  89. vorangegangenen - noch massiveren - Körperverletzungshandlungen" von
  90. A.
  91. zum Nachteil von K.
  92. als eigene zugerechnet hat. Das stößt auf
  93. durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte den Entschluss,
  94. seinerseits
  95. körperlich
  96. auf
  97. K.
  98. einzuwirken,
  99. erst
  100. fasste,
  101. Verletzungserfolge durch den Faustschlag ins Gesicht von K.
  102. als
  103. die
  104. und den
  105. Fußtritt in dessen Rücken bereits eingetreten und die betreffenden Körperverletzungshandlungen von A.
  106. damit beendet waren (vgl. dazu BGH, Urteile
  107. vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 248/07, NStZ 2009, 34; vom 16. Juni 2016
  108. - 3 StR 124/16, juris Rn. 23). Nach Beendigung der Tat kommt eine sukzessive
  109. Mittäterschaft jedoch nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil
  110. vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 23).
  111. 6
  112. 3. Der Strafausspruch kann demgegenüber nicht bestehen bleiben. Die
  113. Strafkammer ist bei der Strafzumessung zutreffend von dem durch die §§ 255,
  114. 249 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB normierten Strafrahmen ausgegangen und
  115. -5-
  116. hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne der §§ 255, 249
  117. Abs. 2 StGB mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Eine
  118. Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat sie indes
  119. nicht mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Sie hat zwar nicht verkannt, dass
  120. die Entscheidung über die Strafrahmenwahl beim Versuch aufgrund einer
  121. Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten
  122. Sinne zu treffen ist, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des
  123. Versuchs besonderes Gewicht zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss
  124. vom 17. Februar 2014 - 3 StR 7/14, NStZ-RR 2014, 136, 137). Letztlich hat die
  125. Strafkammer der Strafrahmenwahl jedoch dieselben Erwägungen zugrunde
  126. gelegt, mit denen sie auch das Vorliegen eines minder schweren Falles
  127. abgelehnt hat; wesentlich versuchsbezogene Umstände hat sie demgegenüber
  128. nicht näher erörtert. So hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der
  129. Angeklagte und A.
  130. "bereits mehrfach und mit massiver Gewalt auf den
  131. betagten, unter Todesangst leidenden Geschädigten eingewirkt und ihn - trotz
  132. bereits zuvor gemachter Beute und der Annahme, der Geschädigte habe einen
  133. Herzanfall erlitten - gewaltsam in das Erdgeschoss verbracht" hatten, "um von
  134. ihm dort (weiteres) Geld zu erlangen". Dies vermag die Annahme der
  135. Strafkammer, dass der Versuch "bereits weit fortgeschritten" gewesen sei, nicht
  136. zu tragen.
  137. 7
  138. 4. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
  139. Folgendes hin:
  140. 8
  141. Es ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die tateinheitliche
  142. Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
  143. strafschärfend zu berücksichtigen. Zu beachten ist gemäß dem oben Gesagten
  144. aber, dass die Gewalthandlungen, die A.
  145. zum Nachteil von K.
  146. -6-
  147. vornahm, bevor sich der Angeklagte zum Mitwirken entschloss, diesem nicht als
  148. eigene Körperverletzungshandlungen zuzurechnen sind.
  149. Becker
  150. RiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt
  151. und daher gehindert zu unterschreiben.
  152. Becker
  153. Tiemann
  154. Gericke
  155. Hoch