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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 507/14
  4. vom
  5. 17. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Urkundenfälschung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014
  11. gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird
  13. 1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen
  14. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
  15. des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
  16. 2. das vorgenannte Urteil
  17. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
  18. Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in
  19. drei Fällen schuldig ist;
  20. b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
  21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  22. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
  28. sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter
  29. Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  30. 2
  31. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
  32. gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
  33. zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
  34. 3
  35. 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.
  36. 4
  37. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für
  38. jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zurechenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt
  39. ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st.
  40. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra
  41. 2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteils-
  42. -4-
  43. gründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den
  44. Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils persönlich ein Konto, wobei er
  45. durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität
  46. täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Überweisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person
  47. zu verhindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in
  48. den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht
  49. feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf
  50. sein Tatinteresse als Kontoinhaber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte
  51. die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an
  52. diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen.
  53. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Einreichung der Überweisungsträger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn
  54. ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des
  55. Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch aus
  56. dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht.
  57. 5
  58. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger
  59. Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe belegen könnten und
  60. ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen
  61. können.
  62. 6
  63. Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall
  64. II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten
  65. Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass
  66. -5-
  67. der Angeklagte in drei Fällen jeweils der Urkundenfälschung in Tateinheit mit
  68. versuchtem Betrug schuldig ist.
  69. 7
  70. 4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchänderung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der
  71. insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem
  72. neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zugemessene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehoben. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und
  73. können deshalb bestehen bleiben.
  74. Becker
  75. Pfister
  76. Gericke
  77. Schäfer
  78. Spaniol