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952 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 500/17
  4. vom
  5. 25. Januar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Düsseldorf vom 12. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  16. hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Aus der Stellungnahme der Verteidigerin vom 22. Januar 2018 ergibt
  20. sich kein neuer Sachverhalt, der zu einer abweichenden Beurteilung
  21. der Angemessenheit der Strafe Anlass geben könnte.
  22. Becker
  23. Gericke
  24. Tiemann
  25. ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR500.17.0
  26. Spaniol
  27. Hoch