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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 497/16
  4. vom
  5. 10. Januar 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR497.16.0
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
  12. 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit
  19. Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
  20. 2
  21. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
  22. Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;
  23. im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während der
  24. Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen,
  25. kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
  26. -3-
  27. 3
  28. Der Angeklagte hatte zwei der abgeurteilten Taten am 4. August 2014
  29. und damit zeitlich vor dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hannover
  30. vom 1. Dezember 2014 begangen, durch welches er zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, die noch nicht erledigt ist. Damit
  31. kommt in Betracht, dass mit dieser Freiheitsstrafe und den im angefochtenen
  32. Urteil verhängten Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 gemäß § 55
  33. Abs. 1 Satz 1 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, während die für
  34. die Tat vom 18. März 2016 festgesetzte Einzelstrafe wegen einer möglichen
  35. Zäsurwirkung des Urteils vom 1. Dezember 2014 gesondert auszusprechen
  36. war. Dem steht nicht notwendig entgegen, dass durch das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 eine Tat des Angeklagten geahndet
  37. worden war, die dieser vor dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. Juni
  38. 2014 begangen hatte. Denn dieses Urteil würde nur dann seinerseits eine
  39. Zäsur begründen und damit eine Gesamtstrafenbildung zwischen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 und
  40. den Einzelstrafen für die Taten vom 4. August 2014 ausschließen, wenn die
  41. dort verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen noch nicht erledigt ist (s. etwa
  42. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81, NJW 1982, 2080 f.; Beschluss
  43. vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Urteile vom
  44. 10. Juli 1985 - 3 StR 124/85, juris Rn. 6; vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87,
  45. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; vom 30. Juni 1987 - 1 StR
  46. 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; Beschlüsse vom
  47. 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5; vom 26. Oktober 1988 - 4 StR 472/88, GA 1989, 132, 133; seine
  48. gegenteiligen, nicht tragenden Erwägungen im Urteil vom 13. November 1985
  49. - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 369 verfolgt der Senat nicht weiter; s. bereits
  50. Senat, Beschluss vom 7. September 1988 - 3 StR 338/88, NStZ 1988, 552). Ob
  51. dies der Fall ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, da die-
  52. -4-
  53. ses den Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom
  54. 23. Juni 2014 nicht mitteilt.
  55. 4
  56. Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtstrafe ist der
  57. Angeklagte beschwert. Da das Amtsgericht Hannover die Vollstreckung der von
  58. ihm verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt
  59. hatte, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht auch die
  60. Vollstreckung einer aus dieser Freiheitsstrafe und den beiden Einzelstrafen für
  61. die Taten vom 4. August 2014 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
  62. ausgesetzt hätte.
  63. 5
  64. Über die Gesamtstrafe ist daher nochmals zu befinden. Dabei wird die
  65. nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass
  66. insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen
  67. früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils
  68. (25. August 2016) maßgeblich (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR
  69. 188/11, juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafen-
  70. -5-
  71. bildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2
  72. Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016
  73. - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).
  74. Becker
  75. Schäfer
  76. Tiemann
  77. Gericke
  78. Hoch