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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 472/14
  4. vom
  5. 9. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch
  13. aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
  14. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  15. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  16. die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse
  18. auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es
  22. zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an
  23. -3-
  24. den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in
  25. Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.
  26. 2
  27. Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann
  28. die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben.
  29. 3
  30. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
  31. "Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des
  32. Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere
  33. des Verschuldens der Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen
  34. pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Bemessung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde
  35. liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger
  36. und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom
  37. 20. März 2014 - 3 StR 20/14 m.w.N.).
  38. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den
  39. Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406
  40. -4-
  41. Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen
  42. (Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5
  43. m.w.N.)."
  44. 4
  45. Dem schließt sich der Senat an.
  46. Becker
  47. Hubert
  48. Mayer
  49. Schäfer
  50. Spaniol