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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 451/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  11. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  12. Menge
  13. -2-
  14. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
  15. des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am
  16. 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  17. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab.
  18. A.
  19. C.
  20. und
  21. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
  22. 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,
  23. a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun
  24. Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens
  25. sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat
  26. wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
  27. b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
  28. geändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der
  29. bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
  30. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden
  31. verworfen.
  32. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  33. zu tragen.
  34. -3-
  35. Gründe:
  36. 1
  37. Das Landgericht hat den Angeklagten Ab.
  38. C.
  39. wegen uner-
  40. laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
  41. Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A.
  42. hat es
  43. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  44. geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf
  45. Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten
  46. angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen
  47. des § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und
  48. der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den
  49. Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
  50. zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  51. 2
  52. Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die
  53. Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen
  54. auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
  55. Becker
  56. von Lienen
  57. Schäfer
  58. Sost-Scheible
  59. Mayer