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851 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 448/13
  4. vom
  5. 18. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
  16. jedoch wird
  17. a) die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und
  18. b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen.
  19. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Becker
  21. Hubert
  22. Gericke
  23. Schäfer
  24. Spaniol