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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 442/14
  4. vom
  5. 9. Dezember 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen zu 1., 2. u. 3.: Betruges
  13. zu 4.: versuchten Betruges
  14. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  15. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  17. Bückeburg vom 14. April 2014 werden als unbegründet verworfen, da
  18. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  19. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  20. Abs. 2 StPO); jedoch wird, soweit das Urteil den Angeklagten W.
  21. betrifft, der Tagessatz für die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte
  22. Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.
  23. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  24. -2-
  25. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der
  26. Senat:
  27. 1. Das Landgericht hat es versäumt, im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem es
  28. gegen den Angeklagten W.
  29. eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt
  30. hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).
  31. 2. Auch die Rüge des Angeklagten K.
  32. , das Landgericht habe den Beweis-
  33. antrag auf Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen der früheren Mitangeklagten B.
  34. und N.
  35. W.
  36. vom 11. März 2011 zu Unrecht als für
  37. die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244
  38. Abs. 3 Satz 2 StPO), bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht den
  39. Beweisantrag allein mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache lasse "keine zwingenden Schlüsse" darauf zu, dass der Angeklagte K.
  40. tatbeteiligt
  41. gewesen sei. Dieser Maßstab greift zu kurz, denn das Landgericht hätte sich auch
  42. damit auseinandersetzen müssen, ob für den Fall des Erwiesenseins der Beweistatsache Schlüsse hieraus zu Gunsten des Angeklagten möglich wären und ob es gegebenenfalls auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme solche Schlüsse
  43. ziehen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Der
  44. Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Mangel in der Begründung des
  45. Ablehnungsbeschlusses beruht, denn der behauptete Inhalt des Telefongesprächs
  46. ist so nichtssagend, dass die Unmöglichkeit der Beeinflussung der tatrichterlichen
  47. -3-
  48. Überzeugungsbildung - zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten K.
  49. - ohne
  50. weiteres auf der Hand liegt.
  51. Becker
  52. Hubert
  53. Mayer
  54. Schäfer
  55. Spaniol