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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 437/05
  4. vom
  5. 22. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
  12. vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  13. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  14. Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat
  17. ausgeführt:
  18. "Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass
  19. derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem
  20. Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345,
  21. 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
  22. Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne
  23. Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das
  24. Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände. … Wegen
  25. der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die
  26. Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
  27. Das gilt auch hier.
  28. Tolksdorf
  29. Miebach
  30. von Lienen
  31. Winkler
  32. Becker