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279 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 433/10
  4. vom
  5. 7. Dezember 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2010 gemäß § 349
  11. Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. September 2009 mit den Feststellungen
  13. aufgehoben.
  14. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
  16. des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer
  20. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
  21. 2
  22. 1. Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte frühere Mitangeklagte
  23. K.
  24. , sich durch Betrugstaten zu
  25. Lasten von Mobilfunknetzbetreibern eine Einnahmequelle von einiger Dauer
  26. und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte, der für seine Tatbeteiligung von K.
  27. 10.000 € erhalten sollte, mietete unter Verwendung eines fal-
  28. schen Namens Räume an, stellte einen Geschäftsführer ein, nahm die Gewerbeanmeldung vor und eröffnete ein Geschäftskonto. Außerdem stellte er auf
  29. Aufforderung des K.
  30. seinen türkischen Pass einem "D.
  31. " aus den Nieder-
  32. -3-
  33. landen zur Verfügung, der nach diesem Muster auf einem Computer Dateien
  34. türkische Ausweispapiere und Debitkarten nicht existenter Personen erstellte.
  35. Ab Anfang Dezember 2008 füllte der Angeklagte zusammen mit einer
  36. 3
  37. Angestellten Anträge auf Einrichtung von Mobiltelefonanschlüssen aus, wobei
  38. sie die Personalien erfundener Personen verwendeten. Für die erforderliche
  39. Vorlage einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Antragstellers
  40. sowie dessen Debitkarte gebrauchten sie Ausdrucke der von "D.
  41. " erstellten
  42. Dateien. Die Anträge und Kopien der gefälschten Dokumente übersandten sie
  43. an die Mobilfunknetzbetreiber, um Provisionszahlungen zu erhalten und in den
  44. Besitz subventionierter Mobiltelefone sowie freigeschalteter SIM-Karten zu gelangen. Die Mobiltelefone und die SIM-Karten wurden an dritte Personen weiterverkauft. Mehrere Erwerber von SIM-Karten verursachten durch die Anwahl
  45. so genannter Mehrwertnummern, die sie vorher angemietet hatten, hohe uneinbringliche Telefongebühren, und verschafften sich auf diese Weise vermeintliche Vergütungsansprüche gegen die Mobilfunknetzbetreiber in beträchtlicher
  46. Höhe.
  47. Ab Mitte Dezember 2008 wirkten die gesondert abgeurteilten Angeklag-
  48. 4
  49. ten
  50. S.
  51. und
  52. Ku.
  53. anstelle der Angestellten an den Strafta-
  54. ten mit. Die Ausdrucke der Personalausweise und Debitkarten der nicht existenten Personen wurden in der Folgezeit insbesondere von Ku.
  55. Januar 2009 auch von S.
  56. und ab dem 5.
  57. erstellt. Die inzwischen rechtskräftig freige-
  58. sprochene frühere Mitangeklagte G.
  59. war im Wesentlichen damit befasst,
  60. die Anträge auf Einrichtung eines Mobilfunkanschlusses zu unterschreiben und
  61. Kopien der gefälschten Dokumente zu erstellen. Der Angeklagte, der Anfang
  62. 2009 eine Woche lang nicht in den Geschäftsräumen arbeitete, wirkte teilweise
  63. -4-
  64. beim Ausfüllen der Anträge mit. Außerdem war er neben Ku. für die Annahme
  65. - auch gegen Nachnahme - gelieferter Mobiltelefone verantwortlich.
  66. 5
  67. Das Landgericht hat mehrere am selben Tag bei demselben Mobilfunknetzbetreiber gestellte Anträge als eine rechtlich selbständige Tat behandelt.
  68. Als täuschungsbedingten Vermögensschaden hat es den jeweiligen Vergütungsanspruch der Mobilfunknetzbetreiber auf der Grundlage des vereinbarten
  69. und verkehrsüblichen Gebührentarifs angesehen; diesen hat es seiner Schadensberechnung "anteilig" zugrunde gelegt. Außerdem hat es als "reine Telefonie" bezeichnete Schadensbeträge in Ansatz gebracht. Hierbei handelt es sich
  70. um Vergütungen vermeintlicher Ansprüche aus der Benutzung von "Mehrwertnummern" durch Erwerber der freigeschalteten SIM-Karten.
  71. 6
  72. 2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben; denn die Annahme
  73. des Landgerichts, der Angeklagte habe sich 51 tatmehrheitlicher Betrugstaten
  74. schuldig gemacht, hält auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  75. 7
  76. a) Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare
  77. Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten
  78. tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines
  79. Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder
  80. einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person
  81. oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur
  82. je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche
  83. Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein
  84. die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer
  85. -5-
  86. Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im
  87. Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind
  88. ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen
  89. zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen
  90. Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss
  91. vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni
  92. 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840).
  93. 8
  94. b) Gemessen an diesen Maßstäben belegen die Feststellungen keine
  95. vom Angeklagten in Tatmehrheit begangenen 51 Straftaten des Betruges in
  96. Tateinheit mit Urkundenfälschung. Ein konkreter Tatbeitrag zu jeder einzelnen
  97. dieser Taten lässt sich ihnen nicht entnehmen. Vielmehr wirkte der Angeklagte
  98. nur teilweise beim Ausfüllen der gefälschten Anträge mit und nahm nur in Einzelfällen von den Mobilfunknetzbetreibern gelieferte Mobiltelefone entgegen.
  99. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass er in allen 51 Fällen die gefälschten
  100. Anträge und die Kopien der Ausweispapiere sowie der Debitkarten der nicht
  101. existierenden Personen den Mobilfunknetzbetreibern zuschickte. Außerdem war
  102. er nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 2. Januar 2009 für eine Woche
  103. nicht im Handyladen anwesend. Dennoch wurden in dieser Zeit weitere betrügerische Anmeldungen vorgenommen.
  104. 9
  105. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte zumindest beim Aufbau und beim allgemeinen Betrieb des Handyladens mittäterschaftliche Tatbeiträge leistete, die zur Verwirklichung jedes der abgeurteil-
  106. -6-
  107. ten Einzeldelikte beitrugen. Dennoch kann der Senat den Schuldspruch nicht
  108. dahin ändern, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges nebst gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 51 tateinheitlichen Fällen schuldig ist, und die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von
  109. zwei Jahren und sechs Monaten als Strafe für die einheitliche Tat bestehen lassen. Denn ein solches Vorgehen setzt voraus, dass das Tatgericht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat rechtsfehlerfrei festgestellt hat und dieser
  110. durch die zutreffende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt
  111. wird. Schon an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, da das Landgericht den entstandenen Betrugsschaden sowie den Gegenstand der vom Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung in zweifacher Weise unzutreffend bestimmt hat. Im Einzelnen:
  112. 10
  113. a) Der vollendete Betrug setzt voraus, dass beim Geschädigten eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne eingetreten ist, die unmittelbare
  114. Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein muss. Außerdem
  115. muss auch der vom Täter erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil unmittelbare Folge der vom Opfer aufgrund seines Irrtums vorgenommenen Vermögensverfügung sein und der dadurch bedingten Vermögenseinbuße des Opfers
  116. spiegelbildlich entsprechen (sog. Stoffgleichheit). Der Vermögensschaden ist
  117. durch einen Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und unmittelbar nach der Verfügung festzustellen (Cramer/Perron in Schönke/Schröder,
  118. StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 99; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 110). Beim
  119. Betrug durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermögensvergleich auf den
  120. Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (Eingehungsschaden). Zu vergleichen sind demnach die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten (BGH, Urteil vom 13. November 2007 - 3 StR 462/06, BGHR StGB
  121. § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70; Fischer, aaO Rn. 176). Dieser zunächst
  122. -7-
  123. durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der
  124. gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich
  125. mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollen wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt, bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche
  126. vom Täter erbracht wird. An dem Erfordernis, dass der Vermögensschaden
  127. unmittelbare Folge der Vermögensverfügung und der erstrebte rechtswidrige
  128. Vermögensvorteil wiederum unmittelbare Folge des Vermögensschadens sein
  129. muss, fehlt es etwa, wenn der Getäuschte dem Täter - entsprechend dessen
  130. Absicht - lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden
  131. durch weitere selbständige deliktische Handlungen herbeizuführen.
  132. 11
  133. b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Betrugsschaden
  134. sowie den Inhalt der Bereicherungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Mit
  135. Annahme des gefälschten Antrags auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages verpflichtete sich der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber in zweifacher Hinsicht. Zum
  136. einen versprach er dem angeblichen Neukunden die Lieferung eines kostenlosen oder preisreduzierten Mobiltelefons nebst freigeschalteter SIM-Karte sowie
  137. die Möglichkeit des Telefonierens in und aus dem entsprechenden Mobilfunknetz für die Dauer der Vertragslaufzeit. Zum anderen sagte er dem "Inhaber des
  138. Handyladens" die Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Mobilfunkvertrages sowie die Übersendung des Mobiltelefons nebst freigeschalteter SIMKarte zu, damit dieses dem vermeintlichen neuen Kunden ausgehändigt werden konnte. Dem standen folgende Gegenansprüche gegenüber: Der angebliche Neukunde verpflichtete sich im Falle der Lieferung eines verbilligten Mobiltelefons zur Zahlung des reduzierten Kaufpreises; außerdem sagte er die künftige Begleichung der vereinbarten Telefongebühren während der Vertragslauf-
  139. -8-
  140. zeit zu. Der "Inhaber des Handyladens" versprach die Übergabe des Mobiltelefons nebst SIM-Karte an den Neukunden sowie eine Zahlung auf das Mobiltelefon, wenn hierauf bei dessen Auslieferung im Wege der Nachnahme Vorkasse
  141. zu leisten war. Diese Gegenansprüche waren wegen fehlender Erfüllungsbereitschaft der (angeblichen) Schuldner weitgehend wertlos; eine Ausnahme galt
  142. nur hinsichtlich der bei Nachnahmelieferung des Mobiltelefons zu leistenden
  143. Vorkasse, da der Angeklagte und seine Mittäter zu deren Zahlung bereit waren,
  144. um in Besitz des Mobiltelefons und der SIM-Karte zu gelangen. Der Eingehungsschaden des Mobilfunknetzbetreibers könnte daher im Grundsatz nach
  145. dem vollen wirtschaftlichen Wert der von ihm eingegangenen Verpflichtungen
  146. bestimmt werden, allenfalls abzüglich der Höhe des werthaltigen Anspruchs auf
  147. Vorkasse.
  148. Indes ist zu beachten, dass für die Tatbestandsverwirklichung nur die
  149. 12
  150. Vermögenseinbußen relevant sind, auf die spiegelbildlich die Absicht des Täters
  151. gerichtet ist, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; weitergehende Vermögensnachteile, die der Geschädigte aufgrund der irrtumsbedingten Vermögensverfügung erleidet, sind allenfalls verschuldete Tatauswirkungen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB. Hieraus folgt, dass der Wert der von
  152. dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber eingegangenen Verpflichtung, dem angeblichen Neukunden während der Vertragslaufzeit das Telefonieren in und aus seinem Mobilfunknetz zu gestatten, hier bei der Berechnung des tatbestandlichen
  153. Schadens unberücksichtigt zu bleiben hat; denn dem Angeklagten und seinen
  154. Mittätern kam es gerade nicht darauf an, selbst entsprechende Telefongespräche zu führen, ohne hierfür ein Entgelt zu bezahlen. Aus diesem Grund kann
  155. auch
  156. dahinstehen,
  157. ob
  158. eine
  159. entsprechende
  160. Schadensposition
  161. - wie das Landgericht meint - nach den für die Vertragslaufzeit vereinbarten
  162. -9-
  163. Grundgebühren oder gegebenenfalls nach einem Anteil hiervon berechnet werden kann.
  164. 13
  165. Der vom Angeklagten und seinen Mittätern erstrebte Vermögensvorteil
  166. bestand tatsächlich in der Auszahlung der Provision sowie der Lieferung der
  167. kostenlosen oder verbilligten Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte, die
  168. gewinnbringend veräußert werden sollten. Der entsprechende Eingehungsschaden des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers bemisst sich daher allein nach
  169. dem Wert der von ihm insoweit eingegangenen Verpflichtungen, im Einzelfall
  170. unter Abzug des Werts des Anspruchs auf Entrichtung der Vorkasse, für die
  171. Erfüllungsbereitschaft bestand. Zu den insoweit in Ansatz zu bringenden Beträgen verhält sich das angefochtene Urteil indessen nicht. Demgemäß enthält es
  172. weder eine nachvollziehbare Berechnung des mit Vertragsschluss eingetretenen Eingehungsschadens noch legt es den mit der Auszahlung der Provision
  173. und der Auslieferung von Mobiltelefonen und SIM-Karten entstandenen Erfüllungsschaden dar.
  174. 14
  175. Auch soweit das Landgericht die "reinen Telefoniekosten" als tatbestandliche Schadensbeträge in Ansatz gebracht hat, sind seine Ausführungen von
  176. Rechtsirrtum beeinflusst. Diesbezüglich hat es verkannt, dass die Herbeiführung der entsprechenden Vermögensnachteile zwar durch die Übersendung der
  177. freigeschalteten SIM-Karten ermöglicht wurde, aber erst durch den betrügerischen Abschluss von Verträgen über die Nutzung von "Mehrwertnummern" und
  178. deren Anwahl über die durch Betrug erlangten SIM-Karten, also durch ein selbständiges deliktisches Verhalten, die vermeintlichen Vergütungsansprüche begründet und teilweise Zahlungen ausgelöst wurden. Es fehlt daher an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen täuschungsbedingter Vermögensverfügung
  179. und eingetretenem Vermögensschaden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 4
  180. - 10 -
  181. StR 559/04, BGHSt 50, 174, 178). Hinzu kommt, dass sich die Bereicherungsabsicht des Angeklagten und seiner Mittäter auch nicht auf die Erlöse aus dem
  182. betrügerischen Ausnutzen von "Mehrwertnummern" erstreckte. Denn die entsprechenden Verträge wurden allein von Dritten abgeschlossen, die SIM-Karten
  183. vom Angeklagten und seinen Mittätern erworben hatten, ohne dass diese an
  184. den erschwindelten Gebühren beteiligt werden sollten. In Betracht kommt daher
  185. insoweit lediglich, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf der SIM-Karten
  186. in dem Wissen um die von den Erwerbern beabsichtigte missbräuchliche Verwendung an deren Straftaten als Gehilfe beteiligt hat. Ansonsten handelt es
  187. sich bei dem Gebührenschaden ebenfalls nur um eine verschuldete Tatfolge im
  188. Sinne des § 46 Abs. 2 StGB.
  189. 15
  190. 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der
  191. Senat sieht im Übrigen Anlass zu folgendem Hinweis:
  192. 16
  193. Bei einer Serie von Straftaten ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Delikte zu achten, um Fehler zu vermeiden.
  194. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Fall Nr. 211
  195. der Anklage wurde als Fall 14 und nochmals als Fall 16 - allerdings mit unterschiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadenshöhen - abgeurteilt.
  196. - 11 -
  197. Die Fälle 183 und 206 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen
  198. Anklage, wurden - soweit ersichtlich - weder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
  199. noch sind sie Gegenstand der Urteilsgründe. Sie sind also beim Landgericht
  200. anhängig geblieben.
  201. Becker
  202. Pfister
  203. Hubert
  204. von Lienen
  205. Schäfer