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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 433/09
  4. vom
  5. 3. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009
  11. gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
  13. Gründe:
  14. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des
  15. 1
  16. Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach
  17. teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im
  18. Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und
  19. verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
  20. Landgericht zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses
  21. Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in
  22. seinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schreiben.
  23. 2
  24. Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
  25. Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),
  26. -3-
  27. ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden
  28. sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist,
  29. hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
  30. verworfen.
  31. 3
  32. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren
  33. Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er
  34. erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit
  35. Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht
  36. durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat.
  37. Becker
  38. von Lienen
  39. Hubert
  40. Sost-Scheible
  41. Schäfer