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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 430/09
  4. vom
  5. 29. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
  15. 349 Abs. 2 StPO).
  16. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die "generalpräventiven Überlegungen" des Landgerichts zu Lasten der
  19. Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu
  20. führen, dass das Verbringen von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet ein
  21. hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH
  22. StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe
  23. (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von rund einem
  24. Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren
  25. des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschließen, dass
  26. der Strafausspruch hierauf beruht.
  27. Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des
  28. Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verzögerung des Strafverfahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbehörden: Nach
  29. -3-
  30. Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Strafkammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafhöhe von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verständigung nicht möglich erscheint". Danach fand keine nachhaltige Förderung des
  31. Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab März 2009 wieder betrieben. Da
  32. nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verständlich. Dass die
  33. Strafkammer die festgestellte Verzögerung von einem Jahr und vier Monaten
  34. durch die Anrechnung von sechs Monaten großzügig kompensiert hat, beschwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR
  35. 89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt.
  36. vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.).
  37. Becker
  38. Pfister
  39. Hubert
  40. von Lienen
  41. Schäfer