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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 3 StR 420/02
  5. vom
  6. 10. April 2003
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen sexueller Nötigung
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April
  12. 2003, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Prof. Dr. Tolksdorf,
  15. die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Miebach,
  17. von Lienen,
  18. Becker,
  19. Hubert
  20. als beisitzende Richter,
  21. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  22. Staatsanwältin
  23. bei der Verkündung
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Justizamtsinspektorin
  26. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  27. für Recht erkannt:
  28. in der Verhandlung,
  29. -3-
  30. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
  31. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  32. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
  33. des Landgerichts zurückverwiesen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Gründe:
  36. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich beanstandet,
  37. daß der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177
  38. Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
  39. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte in seinem Lkw als Anhalterin mitgenommen. Um sie zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen, forderte er sie auf dem Parkplatz einer von ihm belieferten
  40. Raststätte auf, sich auszuziehen und sich in die Schlafkabine des Lkw zu begeben, ansonsten werde er ihr die Kehle durchschneiden. Hierbei hielt er ihr
  41. einen "Schraubenschlüssel" an den Hals, den die Geschädigte als "spitzen
  42. Gegenstand" fühlte, ohne zu erkennen, um was es sich genau handelte. An-
  43. -4-
  44. schließend entkleidete er sie bis auf die Unterwäsche und brachte sie in die
  45. Schlafkabine, wo er sie mit einem Seil an den Armen fesselte, festband und am
  46. ganzen Körper berührte. Bei einer späteren Unterbrechung der Fahrt entkleidete er die Geschädigte dann völlig, berührte sie an Brüsten und Geschlechtsteil und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
  47. Hiervon ließ er aufgrund des Widerstands der Geschädigten jedoch wieder ab.
  48. Schließlich gelang es der Geschädigten zu fliehen.
  49. Das Landgericht meint, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177
  50. Abs. 3 Nr. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil der Schraubenschlüssel offensichtlich zum Bordwerkzeug des Lkws gehört habe und nicht davon auszugehen sei, daß ihn der Angeklagte bei sich führte, um bei Bedarf den Widerstand
  51. einer als Anhalterin mitgenommenen Frau durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern beziehungsweise zu überwinden.
  52. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei
  53. der Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch genügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (BGH NStZ 1999, 242, 243). Danach
  54. hat der Angeklagte hier sowohl den Schraubenschlüssel als auch das zur Fesselung des Opfers eingesetzte Seil im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei
  55. sich geführt, ohne daß es darauf ankommt, zu welchen Zwecken diese Gegenstände sich ursprünglich in dem Lkw befanden.
  56. Darüber hinaus kann der Angeklagte aber durch den Einsatz des
  57. "Schraubenschlüssels" auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4
  58. -5-
  59. Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Hierfür ist es ohne Belang, ob der "Schraubenschlüssel" nach seiner Beschaffenheit generell bestimmt und geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Denn im Rahmen des § 177 Abs. 4
  60. Nr. 1 StGB genügt es, wenn er die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des
  61. Einsatzes gewinnt (vgl. BGHSt 46, 225, 228: in die Scheide des Tatopfers eingeführte, scharfkantige Metallfigur; BGH NStZ 2000, 419: als Schlagwerkzeug
  62. eingesetzter Cowboystiefel; BGH NStZ-RR 2002, 108: in den Rücken des
  63. Opfers gedrücktes rostiges Winkeleisen). Hierzu sind jedoch noch weitere
  64. Feststellungen zu der Beschaffenheit des "Schraubenschlüssels" erforderlich
  65. (gemeint Schraubendreher oder tatsächlich Schraubenschlüssel, gegebenenfalls welcher Art?). Allein die Tatsache, daß das Tatopfer das ihr an den Hals
  66. gehaltene Instrument als "spitzen Gegenstand" empfand, ist insoweit noch
  67. nicht hinreichend aussagekräftig. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
  68. Tolksdorf
  69. Miebach
  70. Becker
  71. von Lienen
  72. Hubert