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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 416/11
  4. vom
  5. 20. Dezember 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Falschbeurkundung im Amt
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349
  11. Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Duisburg vom 29. Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im
  14. Fall 58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im
  19. Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
  20. Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  21. 2
  22. Das Landgericht hat es jedoch unterlassen, im Fall 58 der Urteilsgründe
  23. (Tat vom 22. Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht in sämtlichen vergleichbaren Fällen ("Tabelle A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt
  24. und dabei - augenscheinlich versehentlich - den Fall 58 nicht aufgeführt hat. Da
  25. auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte,
  26. -3-
  27. setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das
  28. Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
  29. 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 mwN).
  30. Becker
  31. Pfister
  32. Hubert
  33. von Lienen
  34. Schäfer