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819 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 415/03
  4. vom
  5. 16. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  12. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  13. StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte
  14. wegen Betrugs in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist und im übrigen freigesprochen wird.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Tolksdorf
  17. Miebach
  18. Becker
  19. Winkler
  20. Hubert