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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 412/02
  4. vom
  5. 17. Dezember 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß
  12. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
  15. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
  16. entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
  17. 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  18. Gründe:
  19. Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
  20. "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
  21. rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
  22. -3-
  23. Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur
  24. eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil
  25. nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die
  26. Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten
  27. Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der
  28. Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu
  29. Grunde legen müssen."
  30. Tolksdorf
  31. Miebach
  32. Becker
  33. Pfister
  34. Hubert