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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 412/02
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- vom
- 17. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
- Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
- 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
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- Gründe:
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- Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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- "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
- rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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- -3-
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- Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur
- eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil
- nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die
- Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten
- Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der
- Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu
- Grunde legen müssen."
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- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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