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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 405/05
  4. vom
  5. 20. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
  12. vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  13. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  14. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu
  15. gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch
  16. von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt."
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  18. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Tolksdorf
  20. Miebach
  21. Becker
  22. Pfister
  23. Hubert