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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 400/08
  4. vom
  5. 21. Oktober 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: schweren Raubes u. a.
  11. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u. a.
  12. -2-
  13. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
  15. a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
  16. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
  17. beschränkt,
  18. b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2008
  19. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
  20. aufgehoben.
  21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
  22. und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
  23. Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  24. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten S.
  28. wegen schweren Raubes in
  29. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die Angeklagte D.
  30. wegen Beihilfe zum schweren Raub
  31. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-
  32. -3-
  33. rung ausgesetzt hat, verurteilt. Ihre Rechtsmittel stützen die Angeklagten auf
  34. die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beanstandungen
  35. sachlichen Rechts haben den aus dem Beschluss ersichtlichen Erfolg.
  36. 2
  37. Die Verurteilung des Angeklagten S.
  38. wegen tateinheitlich begangenen
  39. schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen, da diese sich zur
  40. Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht verhalten. Der Generalbundesanwalt
  41. hat in seinen Antragsschriften vom 16. September 2008 hierzu ausgeführt:
  42. "Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwingend zu erörtern gewesen, da der Angeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen beim Verlassen des Tatorts erklärte, er 'würde seine Sachen wiederbekommen, wenn er niemandem etwas von dem Vorgefallenen erzähle'. Hätte diese Erklärung der Vorstellung des Angeklagten während der Wegnahme
  43. des Geldes und der sonstigen Gegenstände entsprochen, hätte
  44. eine Zueignungsabsicht nicht vorgelegen. Diese ist nämlich
  45. ausgeschlossen, wenn der Täter mit der Wegnahme der Sache
  46. diese nur als Mittel zur Erpressung des Tatopfers nutzen will,
  47. das fortbestehende Eigentum des Geschädigten mithin anerkennt (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 242 Rdnr. 35 m.w.N.).
  48. Auch die an anderer Stelle des Urteils von der Kammer angestellte Erwägung, 'der Raub' sei nur spontan, bei Gelegenheit
  49. der im Vordergrund stehenden Körperverletzung und Nötigung
  50. begangen worden, lässt offen, ob es sich um eine spontane
  51. Wegnahme mit dem Ziel der Zueignung oder mit dem Ziel der
  52. Gewinnung eines Druckmittels gegen den Geschädigten handelte. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Feststellungen das Vorliegen einer Zueignungsabsicht zur Zeit der
  53. Wegnahme zwar nicht ausgeschlossen, sondern lückenhaft offen geblieben. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit dem Ergebnis einer Nachholung solcher Feststellungen
  54. durch eine neue Tatsacheninstanz kommt somit in Betracht. Es
  55. ist jedoch zu bedenken, dass die zu erwartende Strafe wegen
  56. dieser Gesetzesverletzung neben der für die wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1, 2 StPO). Zutreffend hat die Straf-
  57. -4-
  58. kammer darauf hingewiesen, dass das Schwergewicht des
  59. Schuldvorwurfs, nicht zuletzt im Hinblick auf die schweren Gesundheitsschäden beim Tatopfer, bei den Delikten gemäß
  60. §§ 224, 240 StPO liegt. Zudem wird mit einer Teileinstellung
  61. des Verfahrens dem Beschleunigungsgrundsatz sowohl im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens insgesamt wie auch im Hinblick darauf, dass die umfangreiche und schwierige Hauptverhandlung vor dem Tatgericht 46 Verhandlungstage in Anspruch
  62. genommen hat, Genüge getan."
  63. Dem tritt der Senat bei. Dieser Rechtsfehler wirkt sich notwendigerweise
  64. 3
  65. auch auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub der Angeklagten D.
  66. aus. Neben der dargestellten Lücke hinsichtlich der für die Raubtat er-
  67. forderlichen Zueignungsabsicht hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
  68. mit den zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen.
  69. 4
  70. Zu den Strafaussprüchen und der vorgenommenen Kompensation zur
  71. Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat der
  72. Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
  73. "Der Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein. Zwar unterscheidet der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sich hier nicht in
  74. relevanter Weise von dem des bei dem Angeklagten S.
  75. zur
  76. Anwendung gebrachten § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von
  77. einem Jahr bis zu zehn Jahren), da die Strafkammer zutreffend
  78. ausgeführt hat, dass die Strafe sich angesichts der brutalen
  79. Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des
  80. Tatopfers im oberen Bereich des Strafrahmens zu halten hat.
  81. Allerdings hat die Kammer die 'beträchtliche' Höhe des 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt,
  82. so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall
  83. dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt
  84. hätte."
  85. -5-
  86. "Zwar hat die Strafkammer bei der Angeklagten D. den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der
  87. durch die Teileinstellung nicht berührt wird, und hinsichtlich des
  88. konkreten Schuldvorwurfs zutreffend berücksichtigt, dass angesichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des Tatopfers die beabsichtigte Nötigung
  89. und die gefährliche Körperverletzung im Vordergrund stehen.
  90. Allerdings hat die Kammer auch die 'beträchtliche' Höhe des
  91. 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer
  92. bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere
  93. Strafe verhängt hätte.
  94. Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zur
  95. Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen (BGH NJW 2008, 860 ff.) zu berücksichtigen."
  96. Becker
  97. Miebach
  98. Hubert
  99. Pfister
  100. Schäfer