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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 392/09
  4. vom
  5. 20. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Brandstiftung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  17. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in
  18. Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich
  19. genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels
  20. einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen,
  21. um wesentliche Gebäudebestandteile handelte.
  22. Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist,
  23. dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen we-
  24. -3-
  25. sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch
  26. BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118).
  27. Dies hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt;
  28. ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung
  29. den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges
  30. Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei
  31. vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigenart des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat
  32. nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst
  33. ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Möglichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklagten und dem Mitangeklagten C.
  34. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdge-
  35. schoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen
  36. Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das Landgericht deshalb
  37. nicht auseinandersetzen.
  38. Becker
  39. Pfister
  40. Hubert
  41. von Lienen
  42. Mayer